In einer typischen Kleingartenanlage spielen zwei Pachtverhältnisse eine Rolle:
Ein sogenannter „Generalpachtvertrag“, in dem der Grundstückseigentümer – üblicherweise die Kommune – die (Gesamt)Anlagenfläche an den Verein („Generalpächter“) verpachtet, enthält die Auflage, die einzelnen kleingärtnerisch zu nutzenden Parzellen durch „Unterpachtverträge“ an die einzelnen (Unter)Pächter weiter zu verpachten.
Für die (Unter)Pächter sind in erster Linie die Bestimmungen ihrer Unterpachtverträge mit dem Verein maßgeblich, die sie unbedingt einhalten müssen, denn schwerwiegende oder nach Abmahnung nicht abgestellte Verstöße dagegen, berechtigen den Verein zur ggf. sogar fristlosen Kündigung des Unterpachtvertrages.
Meist werden im Unterpachtvertrag noch die Gartenordnung in der jeweils aktuellen Fassung oder weitere Regelwerke des Vereins als Vertragsbestandteile genannt – und damit sind die dort enthaltenen Vorgaben ebenfalls einzuhalten.
Das Pachtverhältnis mit dem Verein und die Mitgliedschaft sind zwei weitestgehend unabhängige Rechtsverhältnisse und müssen streng auseinandergehalten werden:
Das Pachtrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und die Vorgaben des Unterpachtvertrages, der Gartenordnung, etc. regeln das Pachtverhältnis, die entsprechenden Bestimmungen des BGB , die Satzung sowie Vereinsordnungen das Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein.
Die zentrale „Schnittstelle“ beider Rechtsverhältnisse ist die übliche Bestimmung in der Satzung, dass Kleingartenparzellen nur an Vereinsmitglieder verpachtet werden dürfen, d.h. die Mitgliedschaft im Verein ist die Voraussetzung dafür, einen Kleingarten pachten zu können.