Dokumente
- Schadensmeldungen
- Schadensformular ist auszufüllen und von Versichertem zu unterschreiben
- Im Anschluß ist das Schadensformular durch die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds und dem Vereinsstempel zu legitimieren
- Einsendung der komplett ausgefüllten, legitimierten Schadensanzeige an die Geschäftsstelle des Landesverbandes
- Prüfung auf Unterschriften und Stempel, Weiterleitung an die Versicherung durch LV
- WertermittlungErrichtet man auf einem Grundstück eine Baulichkeit (Laube, Freisitz, …) oder pflanzt ein Gehölz, so wird die Baulichkeit bzw. die Pflanze nach einer „Einwurzelungszeit“ zu einem untrennbaren Bestandteil diese Grundstückes, also quasi zu „Immobilien“. Anders verhält es sich in einer Kleingartenparzelle: Hier gilt gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG), dass abweichend von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alles, was der Pächter in seiner Parzelle errichtet oder pflanzt, als „nicht fest mit dem Boden verbunden“ – eine Laube ist also keine „Immobilie“, was bedeutet, dass ihre Parzellen abgebende Pächter eigentlich ihr gesamtes Eigentum (Laube u.a. Baulichkeiten, Wegeflächen, Pflanzen) von der Parzelle entfernen und mitnehmen müssten. Da das in der Praxis höchst selten und meist nur in Verbindung mit einem Rechtsstreit vorkommt, kann der abgebende Pächter für sein auf seiner ehemaligen Parzelle zurückgelassenes Eigentum eine Entschädigung erhalten. Da im Kleingartenwesen aufgrund der vom BKleingG auferlegten Sozialverpflichtung nicht die Gesetze des freien Marktes beruhend auf Angebot und Nachfrage gelten, sondern ausschließlich der „Nutzwert“ der Parzellenausstattung vom diese übernehmenden Nachpächter erstattet werden darf, muss deren Wert „unparteiisch“ ermittelt werden. Dies geschieht durch die Wertermittlungskommission des Vereins oder des Bezirksverbandes, in dem der Verein Mitglied ist, und zwar verbindlich nach den „Richtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“, die vom Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. als Dachorganisation herausgegeben werden.
- Pachtrecht für KleingärtnerIn einer typischen Kleingartenanlage spielen zwei Pachtverhältnisse eine Rolle:Ein sogenannter „Generalpachtvertrag“, in dem der Grundstückseigentümer – üblicherweise die Kommune – die (Gesamt)Anlagenfläche an den Verein („Generalpächter“) verpachtet, enthält die Auflage, die einzelnen kleingärtnerisch zu nutzenden Parzellen durch „Unterpachtverträge“ an die einzelnen (Unter)Pächter weiter zu verpachten. Für die (Unter)Pächter sind in erster Linie die Bestimmungen ihrer Unterpachtverträge mit dem Verein maßgeblich, die sie unbedingt einhalten müssen, denn schwerwiegende oder nach Abmahnung nicht abgestellte Verstöße dagegen, berechtigen den Verein zur ggf. sogar fristlosen Kündigung des Unterpachtvertrages. Meist werden im Unterpachtvertrag noch die Gartenordnung in der jeweils aktuellen Fassung oder weitere Regelwerke des Vereins als Vertragsbestandteile genannt – und damit sind die dort enthaltenen Vorgaben ebenfalls einzuhalten. Das Pachtverhältnis mit dem Verein und die Mitgliedschaft sind zwei weitestgehend unabhängige Rechtsverhältnisse und müssen streng auseinandergehalten werden: Das Pachtrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und die Vorgaben des Unterpachtvertrages, der Gartenordnung, etc. regeln das Pachtverhältnis, die entsprechenden Bestimmungen des BGB , die Satzung sowie Vereinsordnungen das Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein. Die zentrale „Schnittstelle“ beider Rechtsverhältnisse ist die übliche Bestimmung in der Satzung, dass Kleingartenparzellen nur an Vereinsmitglieder verpachtet werden dürfen, d.h. die Mitgliedschaft im Verein ist die Voraussetzung dafür, einen Kleingarten pachten zu können.
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