Errichtet man auf einem Grundstück eine Baulichkeit (Laube, Freisitz, …) oder pflanzt ein Gehölz, so wird die Baulichkeit bzw. die Pflanze nach einer „Einwurzelungszeit“ zu einem untrennbaren Bestandteil diese Grundstückes, also quasi zu „Immobilien“.
Anders verhält es sich in einer Kleingartenparzelle:
Hier gilt gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG), dass abweichend von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alles, was der Pächter in seiner Parzelle errichtet oder pflanzt, als „nicht fest mit dem Boden verbunden“ – eine Laube ist also keine „Immobilie“, was bedeutet, dass ihre Parzellen abgebende Pächter eigentlich ihr gesamtes Eigentum (Laube u.a. Baulichkeiten, Wegeflächen, Pflanzen) von der Parzelle entfernen und mitnehmen müssten.
Da das in der Praxis höchst selten und meist nur in Verbindung mit einem Rechtsstreit vorkommt, kann der abgebende Pächter für sein auf seiner ehemaligen Parzelle zurückgelassenes Eigentum eine Entschädigung erhalten.
Da im Kleingartenwesen aufgrund der vom BKleingG auferlegten Sozialverpflichtung nicht die Gesetze des freien Marktes beruhend auf Angebot und Nachfrage gelten, sondern ausschließlich der „Nutzwert“ der Parzellenausstattung vom diese übernehmenden Nachpächter erstattet werden darf, muss deren Wert „unparteiisch“ ermittelt werden.
Dies geschieht durch die Wertermittlungskommission des Vereins oder des Bezirksverbandes, in dem der Verein Mitglied ist, und zwar verbindlich nach den „Richtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“, die vom Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. als Dachorganisation herausgegeben werden.